Grundsteuerreform 

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. In diesem Zusammenhang bewerten die Finanzämter zum Stichtag 01.01.2022 alle Grundstücke in Deutschland neu. Um die Bewertung durchführen zu können benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts". Diese Erklärung muss elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Dies wird ab dem 01.07.222 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.

Warum die Grundsteuer reformiert wurde:

Die Grundsteuer wird mit diesen Werten berechnet: Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz.

Die Grundstückswerte bisher wurden mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Diese sind jedoch völlig veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.

Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Damit hat der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer ausgedient. Stattdessen wird jetzt mit einem neuen Grundsteuerwert gerechnet. Ebenfalls geändert wurden die Steuermesszahlen. Die Hebesätze werden von den Gemeinden auch noch angepasst werden.

Das bisherige 3-stufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer wurde aber beibehalten:

1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts

2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuer-Messbetrags

3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer

Daraus ergibt sich diese Berechnungsformel: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

Das Ziel der Grundsteuerreform ist: Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe sollen auch die gleiche Grundsteuer zahlen. 

 

Was Eigentümer nun wissen müssen:

Für jedes Grundstück in Deutschland benötigt das Finanzamt eine eigene Erklärung. Diese Erklärung muss elektronisch beim Finanzamt bis zum 31.10.2022 eingereicht werden. 


Gerne übernehmen wir die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ für Sie! 

Bitte sprechen Sie uns an!


Damit wir für Sie tätig werden können, benötigen wir verschiedene Angaben und Unterlagen.

  • Lage des Grundstücks
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden (ja/nein)
  • Miteigentumsanteil (Zähler/Nenner)
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal (ja/nein)
  • ggf. Abbruchverpflichtung 


Alle Daten können über unser Mandantenportal erfasst werden! Wir prüfen Ihre Angaben und erstellen dann daraus die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Sollten die erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sie haben auch die Möglichkeit über unser Mandantenportal diese Daten direkt bei den Ämtern anzufordern.